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Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlung

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Im Rahmen unserer versicherungsrechtlichen Ausrichtung beraten wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht und Medizinrecht zu Fragen der Kostenerstattung Ihrer Kinderwunschbehandlung gerne.

Reproduktionsmedizinische Behandlungen - insb. IVF/ICSI - sind im Leistungsumfang der Krankenkassen (GKV) und privaten Krankenversicherungen (PKV) grundsätzlich enthalten. Das gilt jedoch nicht unlimitiert und ist insbesondere bei der GKV mit erheblicher Eigenleistung der betroffenen Paare verbunden.

Zum 1. Januar 2004 wurde die Kostenerstattung für Kinderwunschbehandlungen in der GKV deutlich eingeschränkt, so dass statt vorher 100% nur noch 50% der Behandlungskosten und grundsätzlich nur für 3 Versuche übernommen werden. Deshalb hat sich die Zahl der nach einer IVF-Behandlung geborenen Kinder mehr als halbiert. Die bittere Erkenntnis: viele Paare können sich ihren Kinderwunsch - aus finanziellen Gründen - nicht mehr erfüllen.

Obgleich die PKV hier aufgrund des vertraglich vereinbarten Kostenerstattungsanspruchs deutlich mehr leisten muss, stellen sich auch dort immer wieder im konkreten Fall Fragen der Erstattungsfähigkeit, so

    u.a.
    * bei unterschiedlichen Versichertenkonstellationen (GKV/PKV/Beihilfe),
    * bei weiterem Kinderwunsch nach erstem, zweitem oder auch drittem Kind,
    * bei zunehmender Anzahl der Versuche - insbesondere ab über drei -
    * bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    * bei Behandlungen im (europäischen) Ausland

    * bei Kosten zusätzlicher, alternativer oder auch neuer Methoden,
       z.B. Kryokonservierung, Blastocystentransfer, Glue/UTM, Assisted Hatching,

       Polskope, PkD (Polkörperdiagnostik), In-vitro-Maturation (IVM).

 

Unsere Leistung

Gerne beraten wir Sie in Ihrer individuellen Situation und vertreten Ihre Interessen gegenüber Ihrer Krankenversicherung. Wir sind im Thema Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlung bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten tätig, vertreten ständig Versicherungsnehmer gegenüber deren leistungsunwilligen Versicherern.


Sollten auch Sie eine fachanwaltliche Vertretung gegen Ihren Versicherer benötigen, setzen wir uns gerne für Sie ein. Dazu bedarf es in der Regel keines persönlichen Gesprächs am Ort unserer Kanzlei. Maßgeblich kommt es nämlich auf die Versicherungsbedingungen und die medizinische Sachlage an, was durch Übersendung entsprechender Unterlagen erfolgen kann. Weitere Einzelheiten können dann auch telefonisch geklärt werden. Unsere Mandanten haben diese zeitsparende, effektive und dennoch individuelle Bearbeitung bis dato positiv bewertet; natürlich stehen wir auch weiterhin gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

Sofern Ihr Versicherer (PKV) die eingereichten Rechnungsbelege unberechtigt nicht ausgleichen oder zukünftige Behandlungskosten ausdrücklich nicht übernehmen will, befindet er sich nach einer solchen Erklärung in (Zahlungs)Verzug und hat dann zumindest die Kosten eines Rechtsbeistands nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu zahlen.

 

Wir geben Ihnen gerne hierzu und zu unseren Kosten - auch telefonisch - eine erste Auskunft; dazu füllen Sie bitte einfach das obenstehende PDF-Formular (Anfragebogen) aus. Wir werden uns dann in der gewünschten Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Kostenerstattung bei

Kinderwunschbehandlung

Nehmen Sie Kontakt auf.

Ihr Ansprechpartner:

 

Ralf Nauert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

 

Tel.: 06 41 - 98 44 13-0


ra.nauert(at)kanzlei-mn.de

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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